Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2026
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Auslegung und Definitionen
Auslegung
Wörter, deren Anfangsbuchstabe grossgeschrieben ist, haben die unter den folgenden Bedingungen definierten Bedeutungen. Die folgenden Definitionen haben dieselbe Bedeutung, unabhängig davon, ob sie im Singular oder im Plural stehen.
Definitionen
Für die Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- Unternehmen(entweder als "das Unternehmen", "Wir", "Uns" oder "Unser" in dieser Vereinbarung bezeichnet) bezieht sich auf gap'z.
- Websitebezieht sich auf gap'z, erreichbar über unsere Website.
- Siebedeutet die Person, die auf den Service zugreift oder diesen nutzt, oder das Unternehmen oder eine andere juristische Person, in deren Namen eine solche Person auf den Service zugreift oder diesen nutzt.
Anerkennung
Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Nutzung dieses Services regeln, und die Vereinbarung, die zwischen Ihnen und dem Unternehmen besteht. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die Rechte und Pflichten aller Nutzer in Bezug auf die Nutzung des Services fest.
Vereinsstatuten
Das gap'z Townhouse wird von zwei Vereinen getragen — klappe die jeweiligen Statuten auf, um sie zu lesen.
Vereinsstatuten gap'zgap'z kultureller Verein — genehmigt an der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2026.
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gap'z kultureller Verein — genehmigt an der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2026.
1. Name, Sitz und Zweckexpand_more
Art. 1 — Name und Sitz
Unter dem Namen «gap'z» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 — Zweck
Der Verein verfolgt ideelle, kulturelle, gesellschaftliche und quartierbezogene Zwecke. Er bezweckt insbesondere:
- die Förderung von Kunst, Kultur, Begegnung und gesellschaftlichem Austausch;
- die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art, insbesondere Ausstellungen, Workshops, Vorträgen, Kursen, Aufführungen und sozialen Anlässen;
- die Förderung des kulturellen Quartierlebens und generationenübergreifender Begegnungen;
- die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks.
Der Verein ermöglicht den Vereinsmitgliedern in- und ausserhalb der Vereinsräumlichkeiten kulturelle und soziale Veranstaltungen durchzuführen. Diese dienen ausschliesslich der Verwirklichung des Vereinszwecks. Dabei dürfen Getränke, einschliesslich alkoholischer Getränke, sowie kleine Speisen gegen Entgelt zur Deckung der Kosten an Mitglieder und Gäste abgegeben werden.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert, er verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke. Die Vereinsmitglieder bezahlen einen Selbstkostenbeitrag für Organisation, Lebensmittel, Getränke und Utensilien. Allfällige Erträge und Überschüsse dienen der Finanzierung und Förderung des Vereinszwecks.
2. Mittelexpand_more
Art. 3 — Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Mitgliederbeiträgen;
- Einnahmen aus Veranstaltungen (Selbstkostenbeitrag);
- Spenden, Beiträgen und Sponsoring;
- weiteren Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaftexpand_more
Art. 4 — Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Der Verein kennt insbesondere:
- Aktivmitglieder;
- Passivmitglieder;
- Ehrenmitglieder.
Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Passivmitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von Mitgliederbeiträgen befreit.
Juristische Personen bezeichnen eine natürliche Person als Vertretung.
Art. 5 — Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Art. 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt;
- Ausschluss;
- Tod bei natürlichen Personen;
- Auflösung bei juristischen Personen.
Der Austritt ist mit einmonatiger Frist auf Ende eines Monats möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 7 — Ausschluss
Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen.
Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussentscheid ist schriftlich mitzuteilen. Ein Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
4. Organeexpand_more
Art. 8 — Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
5. Mitgliederversammlungexpand_more
Art. 9 — Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.
Eine Universalversammlung kann jederzeit ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Formvorschriften stattfinden, sofern sämtliche stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In diesem Fall kann über sämtliche Geschäfte gültig Beschluss gefasst werden.
Art. 10 — Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls;
- Genehmigung des Jahresberichts;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Änderung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 11 — Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Enthaltungen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht mitgezählt. Stellvertretung ist zulässig, wobei nur Mitglieder bevollmächtigt werden können.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums.
6. Vorstandexpand_more
Art. 12 — Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen:
- Präsident/in;
- Kassier/in und Aktuar/in.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, soweit die Mitgliederversammlung nicht das Präsidium wählt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
Vorstandsmitglieder treten bei Geschäften in den Ausstand, in denen sie persönlich betroffen sind.
Art. 13 — Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen.
Er ist insbesondere zuständig für:
- Umsetzung des Vereinszwecks;
- Organisation von Veranstaltungen;
- Betrieb und Bewirtschaftung der Vereinsräume;
- Führung des gastronomischen Vereinslokals;
- Finanzverwaltung;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Erlass von Betriebsreglementen, Hausordnungen und Nutzungsrichtlinien.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen.
Der Vorstand kann für den Betrieb des Vereinslokals Reglemente erlassen und verantwortliche Personen bezeichnen. Die Einzelheiten des Betriebs, insbesondere Öffnungszeiten, Zutritt, Preise, Einsätze und Sicherheitsvorgaben, können in einem separaten Betriebsreglement geregelt werden.
7. Revisionsstelleexpand_more
Art. 14 — Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren, sofern sie nicht für ein Geschäftsjahr auf eine Revision verzichtet.
Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
8. Zeichnungsberechtigungexpand_more
Art. 15 — Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet, in der Regel durch das Präsidium zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
9. Haftungexpand_more
Art. 16 — Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
10. Statutenexpand_more
Art. 17 — Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
11. Auflösung und Liquidationexpand_more
Art. 18 — Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Art. 19 — Liquidation
Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
12. Schlussbestimmungenexpand_more
Art. 20 — Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2026 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Vereinsstatuten CulinarioCulinario kultureller Verein — genehmigt an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2026.
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Culinario kultureller Verein — genehmigt an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2026.
1. Name und Sitzexpand_more
Unter dem Namen «Culinario» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereinsexpand_more
Der Verein bezweckt die Förderung der Geselligkeit, der Kulinarik sowie der kulturellen und gesellschaftlichen Begegnung.
Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
- Organisation und Durchführung von gemeinsamen Essen und Veranstaltungen;
- Förderung von kulinarischem Austausch und Gemeinschaft;
- Durchführung von Events, Festen und kulturellen Aktivitäten;
- Unterstützung von sozialen und gemeinschaftlichen Projekten;
- Förderung regionaler und internationaler Esskultur.
Der Verein ermöglicht den Vereinsmitgliedern, in- und ausserhalb der Vereinsräumlichkeiten gemeinsame kulinarische Erlebnisse durchzuführen. Dabei dürfen Getränke, einschliesslich alkoholischer Getränke, sowie Speisen gegen Entgelt zur Deckung der Kosten an Mitglieder und Gäste abgegeben werden.
Die gastronomischen Tätigkeiten dienen ausschliesslich der Verwirklichung des Vereinszwecks und sind auf die Organisation und Durchführung von thematischen Vereins-, Kultur- und Erlebnisveranstaltungen ausgerichtet.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Er verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke.
Allfällige Erträge und Überschüsse dienen der Finanzierung und Förderung der Vereinszwecke.
3. Mittelexpand_more
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge;
- Einnahmen aus Veranstaltungen (kostendeckend);
- Spenden und Zuwendungen;
- Sponsoring;
- weitere Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Mitgliedschaftexpand_more
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
- Aktivmitglieder;
- Passivmitglieder;
- Ehrenmitglieder.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.
Passivmitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von Mitgliederbeiträgen befreit.
Juristische Personen bezeichnen eine natürliche Person als Vertretung.
5. Beendigung der Mitgliedschaftexpand_more
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt;
- Ausschluss;
- Tod;
- Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:
- gegen die Interessen des Vereins gehandelt wird;
- der Vereinsfrieden erheblich gestört wird;
- Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussentscheid ist schriftlich mitzuteilen.
Ein Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
6. Rechte und Pflichten der Mitgliederexpand_more
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an Vereinsaktivitäten teilzunehmen;
- die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Regelungen zu nutzen;
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
- Anträge zu stellen und abzustimmen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
- die Ziele des Vereins zu unterstützen;
- die Statuten einzuhalten;
- den Vereinsfrieden zu wahren;
- finanzielle Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
7. Organe des Vereinsexpand_more
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle (optional).
8. Mitgliederversammlungexpand_more
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.
Eine Universalversammlung kann jederzeit ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Formvorschriften stattfinden, sofern sämtliche stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder vertreten sind. In diesem Fall kann über sämtliche Geschäfte gültig Beschluss gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Genehmigung des Jahresberichts;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Änderung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Enthaltungen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht mitgezählt. Stellvertretung ist zulässig, wobei nur Mitglieder bevollmächtigt werden können.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums.
9. Vorstandexpand_more
Der Vorstand besteht aus mindestens:
- Präsident/in;
- Kassier/in und Aktuar/in.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
Vorstandsmitglieder treten bei Geschäften in den Ausstand, in denen sie persönlich betroffen sind.
Er ist insbesondere zuständig für:
- Umsetzung des Vereinszwecks;
- Organisation von Veranstaltungen;
- Betrieb und Bewirtschaftung der Vereinsräume;
- Führung des gastronomischen Vereinslokals;
- Finanzverwaltung;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Erlass von Betriebsreglementen, Hausordnungen und Nutzungsrichtlinien.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen.
Der Vorstand kann für den Betrieb des Vereinslokals Reglemente erlassen und verantwortliche Personen bezeichnen. Die Einzelheiten des Betriebs, insbesondere Öffnungszeiten, Zutritt, Preise, Einsätze und Sicherheitsvorgaben, können in einem separaten Betriebsreglement geregelt werden.
10. Zeichnungsberechtigungexpand_more
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet, in der Regel durch das Präsidium zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
11. Finanzen und Haftungexpand_more
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
12. Revisionsstelleexpand_more
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren, sofern dies für ein Geschäftsjahr gewollt ist (optional).
Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
13. Datenschutzexpand_more
Der Verein darf personenbezogene Daten der Mitglieder ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks verwenden.
Die Daten dürfen nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
14. Statutenänderungexpand_more
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
15. Auflösung und Liquidationexpand_more
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
16. Schlussbestimmungenexpand_more
Diese Statuten treten mit der Gründung des Vereins «Culinario» und Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Ort, Datum: Zürich, 19.6.2026.
Gründer: Marc Caprez, Jeanne Gehrig.